Satzung des Vereins „Mama Hindu – Förderverein des Centre for Women and Children Development“



Die folgende Satzung ist gemäß dem Bürgergesetzbuch (BGB) §57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung und § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung formuliert.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein trägt den Namen „Mama Hindu – Förderverein des Centre for Women and Children Development“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Mama Hindu – Förderverein des Centre for Women and Children Development e.V.“.


(2)Der Verein hat seinen Sitz in Hövelhof.


(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der zurzeit gültigen Fassung. 
(2)Zweck des Vereins ist die finanzielle, technische und ideelle Unterstützung des „Centre for Women and Children Development“ in Arusha. In begründeten Fällen können auch andere förderungswürdige und gemeinnützige Projekte unterstützt werden. Darüber bestimmt der Vorstand und informiert die Mitglieder schriftlich. Innerhalb einer zweiwöchigen Frist können die Mitglieder dagegen schriftlich Einspruch erheben.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Bildung und oder Unterstützung von Personen, die im Sinne §53 AO wegen bedürftig sind. Die Bestimmung der anfallberechtigten Körperschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, amtliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2)Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2)Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder, trotz Mahnung, mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Mitteilung über den Ausschluss, Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Die Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von (BGB) §28. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
(2)Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4)Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden oder seiner Vertretung zu unterzeichnen.


§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)Der Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung per E-Mail oder per Post (per Post nur auf Anfrage) unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen  Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
(6)Die Mitglieder können sich durch Übertragung des Stimmrechts gegenseitig bevollmächtigen, doch ist die Vereinigung von mehr als drei Stimmen in einer Hand unzulässig.
Hövelhof, den 29.10.2020 

 

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